Allgemeine Geschäftsbedingungen der bAD & ADison GmbH (Verkäuferin)
§ 1 Geltungsbereich
1) Sämtliche Aufträge, Angebote, Auftragsannahmen, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich gemÃ¤ß den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den Bedingungen der Verkäuferin und/oder Ergänzungen der Bedingungen der Verkäuferin sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages, Rücktrittsvorbehalt
(1) Alle Angebote richten sich ausschließlich an Käufer, welche die Ware ausschließlich in ihrer selbständigen beruflichen, gewerblichen, behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit bestellen und verwenden. Die Unternehmereigenschaft des Bestellers/Käufers ist der Verkäuferin auf Verlangen vom Besteller/Käufers nachzuweisen. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller/Käufer die entsprechende Verwendung der Ware und seine Unternehmereigenschaft.
(2) Die Angebote der Verkäuferin sind grundsätzlich freibleibend. Bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr stellt die Aufnahme eines Artikels in den Warenkorb noch kein verbindliches Angebot dar. Sie stellt eine Aufforderung dar, der Verkäuferin ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Bestellungen sind für den Käufer bindend. Die Verkäuferin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot binnen zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die verbindliche Auftragsannahme erfolgt durch Auftragsbestätigung der Verkäuferin oder mit Lieferung der bestellten Ware. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, stellt eine etwaige Bestätigung des Zugangs der Bestellung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit der Erklärung der Annahme der Bestellung verbunden werden.
(3) Den Rücktritt von einem Auftrag behält sich die Verkäuferin für den Fall vor, dass beim Käufer eine wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, oder die Verkäuferin von Umständen Kenntnis erhält, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck des Käufers oder eine Lastschrift nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, und der Käufer zur Leistung Zug um Zug oder zu Sicherheitsleistungen, insbesondere zur Vorauszahlung der gesamten Restschuld (zu deren Fälligstellung die Verkäuferin in diesem Fall sofort berechtigt ist) nicht bereit ist.
(4) Ein Rücktrittsrecht des Bestellers/Käufers besteht – vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Rücktrittsrechte – weder bezüglich seines Vertragsangebots noch bezüglich des Vertrags.
§ 3 Preise
(1) Etwaige Änderungen im Zusammenhang mit z.B. Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, sonstigen Steuern und/oder Zöllen, Wechselkursen, Frachtkosten, Versicherungs- und/oder Kriegsversicherungsprämien, welche nach der Bestellung erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten des Käufers, ohne dass etwaige Erhöhungen dem Käufer das Recht geben, sich vom Vertrag zu lösen.
(2) Alle Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer und sind freibleibend. Fehler und Irrtümer im Katalog oder sonstigen Preislisten berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten - , hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, ist die Schadensersatzhaftung der Verkäuferin beschränkt auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1⁄2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, vom Käufer den Nachweis eines konkreten Verzugsschadens zu verlangen. Solange der geforderte Nachweis durch den Käufer nicht erbracht ist, kann die Verkäuferin jedwede Verzugsentschädigung ablehnen. Liegt der konkrete Verzugsschaden niedriger als die vorgenannte Verzugsentschädigung, ist nur der konkrete Verzugsschaden für die Berechnung des Verzugsschadens maßgeblich.
(5) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(6) Falls vereinbart ist, dass der Käufer seinen Auftrag, z.B. bezüglich Maß, Design oder Modell, noch näher spezifizieren wird, und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat, so geht eine dadurch entstandene Verzögerung in der Lieferung zu Lasten des Käufers, unbeschadet des Rechtes der Verkäuferin, den nicht rechtzeitig spezifizierten Auftrag ganz oder teilweise zu streichen.
(7) Eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Hindernisse, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte bestehen und/oder Einwände, welche durch Dritte in Bezug auf Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte erhoben werden, können keinesfalls zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens des Käufers berechtigen.
(8) Falls eine Ware von der Verkäuferin unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle dem Käufer nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren.
(9) Falls der Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nimmt, so gehen alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerkosten) zu seinen Lasten und auf seine Rechnung, unbeschadet des Rechtes der Verkäuferin, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und den ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.
§ 5 Muster / unveredelte Ware
Auf Muster bzw. unveredelte Ware gewährt die Verkäuferin nur nach vorheriger Vereinbarung ein Rückgaberecht. Nur in einwandfreiem und wiederverkaufbarem Zustand zurückgesendete Muster werden gegebenenfalls gut geschrieben. Unfreie Rücksendungen anzunehmen, ist die Verkäuferin keinesfalls verpflichtet.
§ 6 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 7 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemÃ¤ß nachgekommen ist.
(2) Maße und Mengen der bestellten Waren werden so genau wie möglich berücksichtigt. Abweichungen von 10 % nach oben und unten sind vom Käufer zu tolerieren.
(3) Farbabweichungen, die sich innerhalb des drucktechnisch üblichen Bereiches bewegen, schließen Mängelrügen wegen Farbverschiebungen aus. Geringfügige Farbabweichungen bei Werbeanbringungen können produktionsbedingt (mitunter auch durch die Artikelfarbe) nicht ausgeschlossen werden und berechtigen den Käufer ebenfalls nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
(4) Mit der Auftragserteilung für Werbeanbringungen stellt der Käufer die Verkäuferin von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Kennzeichnungsrechten oder anderen Rechten Dritter frei, die infolge der Ausführung des Auftrages etwa
gegen die Verkäuferin geltend gemacht werden, und gestattet der Verkäuferin die Benutzung etwaiger eigener Schutzrechte, soweit sie Gegenstand des auftragsgemäßen Werbeaufdrucks sind. Die Ablehnung oder der Rücktritt von Aufträgen, die eine Schutzrechtsverletzung mit sich bringen, bleibt vorbehalten.
(5) Soweit ein von der Verkäuferin zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung ist sie verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(6) Ist die Verkäuferin zur Mängelbeseitigung /Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich die Mängelbeseitigung /Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, welche die Verkäuferin zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Verkäuferin erklärt dies ausdrücklich. In der Pfändung der Kaufsache durch die Verkäuferin liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Verkäuferin ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Verkäuferin der Pfändung widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Käufer für den Ausfall.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der Verkäuferin jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturierungsendbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle der Zahlungseinstellung oder im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichverfahrens kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Wird die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der Verkäuferin anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für die Verkäuferin.
(5) Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.
§ 9 Sonderimport
Sonderimport ist auf Anfrage möglich.
§ 10 Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der Verkäuferin innerhalb 14 Tagen rein netto zu zahlen.
(2) Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, von dem betreffendem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredit zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
§ 11 Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten,Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Verkäuferin als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Verkäuferin vorliegt.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verkäuferin zurechenbarer Schädigung von Körper, Gesundheit oder Leben.
der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die
Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur so weit, als
Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen
Schäden absichern soll.
(2) Jede Haftung der Verkäuferin ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen –
sind ausgeschlossen. Die Verkäuferin haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet sie nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers/Käufers.
§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile, Verkäuferin und Käufer, der Geschäftssitz der Verkäuferin, München.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt